Allgemeine Geschäftsbedingungen

 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: Allgemeine Geschäftsbedingungen) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Immobilienagentur EUROESTATE (nachfolgend: Makler) und einer natürlichen oder juristischen Person (nachfolgend: Auftraggeber), die mit der Makler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abschließt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des zwischen dem Makler und dem Auftraggeber geschlossenen Vermittlungsvertrags.

Artikel 2.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind geregelt und im Einklang mit dem verbindlichen Gesetz über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften, dem Gesetz über Schuldverhältnisse, dem Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren, dem Gesetz über den Verbraucherschutz sowie mit anderen geltenden Vorschriften der Republik Kroatien.

 

II. BEGRIFFE UND BEZEICHNUNGEN IM SINNE DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Artikel 3.

Makler: EUROESTATE, Immobilienmaklerunternehmen, Eigentümer Davorin Tisaj, Varaždin, Zagrebačka 30, Persönliche Identifikationsnummer: 05332544218, Register ID-Nummer: 97266647, basierend auf der Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Unternehmertum der Republik Kroatien, KLASSE : UP/I-330- 01/11-01/236, UR. NUMMER: 526-05-01-01/2-11-3 ist eine lizenzierte Immobilienmakleragentur und im von der kroatischen Handelskammer geführten Register der Immobilienmakler in der Republik Kroatien unter der Registrierungsnummer 111/2011 eingetragen vom 03. November 2011,

Auftraggeber: eine natürliche oder juristische Person (Verkäufer, Vermieter, Käufer, Mieter, Pächter, gesetzlicher Vertreter des Vorgenannten und anderen möglichen Teilnehmern an Immobiliengeschäften) die befugt ist, mit dem Makler einen schriftlichen Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften abzuschließen),

Immobilienvermittlung: alle Handlungen, die ein Immobilienmakler mit dem Ziel vornimmt, den Auftraggeber mit einem Dritten zu verbinden und die vermittelte Arbeit, die Gegenstand des Maklervertrags ist, zu erfüllen,

Dritte: natürliche oder juristische Personen, die der Vermittler mit dem Auftraggeber zum Zwecke der Verhandlung und des Abschlusses des vermittelten Rechtsgeschäfts, das Gegenstand des Vertrags über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften ist, zu verbinden versucht,

Immobilien: Teilchen der Erdoberfläche sowie alles, was nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung über das Eigentum und andere dingliche Rechte mit dem an der Oberfläche oder darunter liegenden Grundstück dauerhaft verbunden ist,

Vermittlungsvertrag: ein schriftliches Dokument, das die Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Makler regelt. Mit Abschluss des Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers vertraut ist. Gestalten Auftraggeber und Makler das Vertragsverhältnis abweichend von den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so gelten die Regelungen des abgeschlossenen Vertrages,

Vermittlungsgebühr: der Betrag, den der Auftraggeber dem Makler für Vermittlungsleistungen zahlen muss,

Mitglieder des Familienhaushalts des Auftraggebers / Dritter: Ehegatte oder Lebenspartner des Auftraggebers / Dritter, auch wenn die Ehe geschlossen wurde oder das Zusammenleben erst nach Abschluss der Mediationsvereinbarung begonnen wurde, Kinder und Adoptivkinder des Auftraggebers / Dritte, Eltern, Stiefmutter oder Stiefvater des Auftraggebers / Dritter Personen und alle sonstigen Angehörigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrages mit dem Auftraggeber / Dritten in einem gemeinsamen Haushalt leben,

Nahestehende natürliche und juristische Personen des Auftraggebers / Dritter: Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen, d Vertragsverhältnis die Möglichkeit haben, als Bevollmächtigte des Auftraggebers / Dritter tätig zu werden, d. h. wenn diese Personen anstelle des Auftraggebers / eines Dritten ein Rechtsgeschäft abschließen, das Gegenstand einer Mediationsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Vermittler ist.

 

III. VERMITTLUNGSVERTRAG

Artikel 4.

Mit dem Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Makler, mit dem Auftraggeber einen Dritten in Kontakt zu bringen, der mit ihm über den Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäfts verhandelt, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm das vereinbarte Vermittlungshonorar (Provision) zu zahlen, wenn das vermittelte Rechtsgeschäft zustande kommt.

Der Vermittlungsvertrag (im Folgenden: Vermittlungsvertrag) wird zwischen dem Makler und dem Auftraggeber in schriftlicher Form geschlossen.

Im Vermittlungsvertrag sind die für den Verkauf / Kauf / Tausch / Miete / Verpachtung der betreffenden Immobilie wesentlichen Daten wahrheitsgemäß, genau und vollständig anzugeben.

Der Vermittlungsvertrag wird für eine bestimmte vereinbarte Laufzeit geschlossen, die mehrmals verlängert werden kann, bis die Vereinbarung erfüllt ist, d. h. bis zur einseitigen oder einseitigen Kündigung einer Vertragspartei.

Der Vermittlungsvertrag wird vom Auftraggeber mindestens 15 (fünfzehn) Tage vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit einseitig gekündigt, wenn er die Vermittlung nicht fortsetzen möchte. Wird der Vermittlungsvertrag nicht auf die beschriebene Weise gekündigt, verlängert sich der Vertrag um die gleiche vereinbarte Laufzeit. Die Kündigung des Vertrages erfolgt schriftlich (per Post oder E-Mail).

Jede Vertragspartei kann den Vermittlungvertrag aus berechtigtem Grund jederzeit einseitig kündigen. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Vermittlungsvertrag unberechtigt kündigt, ist er verpflichtet, dem Makler die während der Vermittlung tatsächlich entstandenen Kosten gemäß der Preisliste zu ersetzen, die Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist.

Ein Vermittler kann ausnahmsweise auf Wunsch eines einzelnen Verkäufers / Vermieters / Verpächters einer Immobilie aufgrund seiner mündlichen Bestellung die Dienstleistung erbringen, die Immobilie in elektronischen und anderen Medien zu bewerben und im Vermittlertagebuch festzuhalten, und zwar bei ihrem Erwerb ein Käufer / Pächter / Pächter für die betreffende Immobilie, schließen Sie mit dem Verkäufer / Vermieter einen schriftlichen Vermittlungsvertrag durch den Vermieter ab und schließen Sie die Vermittlung für die betreffende Immobilie ab. Möchte der Verkäufer / Vermieter / Verpächter mit dem Makler keine Vermittlungsvertrag für die betreffende Immobilie abschließen, ist der Makler nicht verpflichtet, ihn mit einem interessierten Drittkäufer / Mieter / Pächter in Kontakt zu bringen.

Artikel 5.

Der Makler kann den Abschluss einer Vermittlungsvertrag mit dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen verweigern, insbesondere:

- wenn der Auftraggeber minderjährig ist, eine Person mit verminderter oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit ist und eine gültige Zustimmung / Vollmacht des gesetzlichen Vertreters dieser Personen nicht vorliegt, d. h. diese dem Makler nicht vorgelegt wurde,

- wenn begründete Zweifel an der Identität bestehen, d. h. wenn die Identität der natürlichen oder juristischen Person des Auftraggebers nicht festgestellt werden kann oder diese Angaben unwahr sind,

- wenn gegen den Auftraggeber ein Zwangsvollstreckungs-/Konkursverfahren eröffnet wurde oder sich aus der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers ergibt, dass er nicht in der Lage ist, das Vermittlungshonorar zu zahlen, d. h. wenn eine überfällige offene Verbindlichkeit des Auftraggebers gegenüber dem Makler besteht,

- wenn die Immobilie des Auftraggebers mit Aufzeichnungen über Rechtsstreitigkeiten, Zwangsvollstreckung / Konkurs, Treuhand, Grunddienstbarkeit und anderen möglichen Aufzeichnungen und Belastungen belastet ist, die die Veräußerung der Immobilie erheblich einschränken, d. h. den Verkaufsprozess erschweren,

- wenn der Kunde für die Immobilie einen unrealistisch hohen Preis verlangt, ohne dass das vom zuständigen Gerichtsgutachter erstellte Immobilienbewertungsgutachten eine Grundlage für den Immobilienwert enthält,

- wenn der Auftraggeber der Immobilie nicht über die entsprechenden Unterlagen verfügt (Baugenehmigung, Nutzungsgenehmigung oder Legalisierungsbescheid über den ausgeführten Zustand, Energieausweis usw.),

- wenn der Auftraggeber nicht über den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Errichtung seiner Immobilie verfügt (Nutzungsgenehmigung oder Legalisierungsbeschluss über den fertiggestellten Zustand), wenn der Auftraggeber nicht alle bebauten Objekte auf seinem Grundstück im Katasterregister eingetragen hat und das Grundstück Grundbuchauszug der Immobilie, und wenn der Auftraggeber nicht über harmonisierte Daten im Grundbuch eingetragen hat, fügen Sie die Eigentumsurkunde Ihrer Immobilie mit der Bedingung derselben ein.

 

IV. EXKLUSIVE VERMITTLUNG

Artikel 6.

Mit der Vermittlungsvertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, für die vermittelte Tätigkeit keinen anderen Vermittler zu engagieren (Exklusivvermittlung).

Die ausschließliche Vermittlung ist eine Verpflichtung, die in einer schriftlichen Vermittlungvertrag  vereinbart werden muss.

Trifft der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages über die Alleinvermittlung ein vom Vermittler vermitteltes Rechtsgeschäft über einen anderen Vermittler ein und für dieses Rechtsgeschäft wurde dem Vermittler ein Auftrag zur Alleinvermittlung erteilt, ist er verpflichtet, dem Vermittler die zu zahlen Die bei der Vermittlung tatsächlich entstandenen Kosten, die nicht höher sein dürfen als das vereinbarte Maklerhonorar für das vermittelte Geschäft.

Beim Abschluss eines Vertrages über die ausschließliche Vermittlung ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber auf die Bedeutung und die rechtlichen Folgen eines solchen Vertrages hinzuweisen.

 

V. PFLICHTEN DER MAKLER

Artikel 7.

Mit dem Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften verpflichtet sich der Vermittler insbesondere zu Folgendem:

1. zu versuchen, einen Dritten zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um das vermittelte Geschäft abzuschließen;

2. eine Stellungnahme zum Marktwert der Immobilie abgeben und den Auftraggeber darüber informieren;

3. den Auftraggeber über die Mängel der Immobilie informieren;

4. Kontrolle der für die Gültigkeit des vermittelten Geschäfts erforderlichen Unterlagen;

5. die Dokumente prüfen, die das Eigentum an der betreffenden Immobilie belegen, und den Auftraggeber auf mögliche Mängel in den Dokumenten hinweisen;

6. den Auftraggeber über alle rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen informieren, die sich für ihn aus dem vermittelten Rechtsgeschäft bezüglich der betreffenden Immobilie ergeben;

7. die erforderlichen Handlungen zum Zweck der Präsentation (Präsentation) der Immobilie auf dem Markt durchzuführen, die Immobilie in geeigneter Weise zu bewerben sowie alle anderen im Vertrag über die Vermittlung bei Immobilientransaktionen vereinbarten, darüber hinausgehenden Handlungen vorzunehmen die übliche Präsentation, für die ihm besondere, im Voraus festgelegte Kosten zustehen;

8. die Besichtigung von Immobilien ermöglichen;

9. bei Verhandlungen vermitteln und versuchen, einen Vertrag abzuschließen, wenn er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat,

10. die persönlichen Daten des Kunden und andere Daten im Auftrag des Kunden als Geschäftsgeheimnis zu bewahren;

11. Dem Auftraggeber alle für das vermittelte Geschäft wesentlichen Umstände mitteilen, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.

Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler dem Auftraggeber eine Verbindung zu einem Dritten mit dem Ziel der Verhandlung und des Abschlusses der vermittelten Transaktion vermittelt hat, wenn es dem Auftraggeber ermöglicht wurde, eine Beziehung mit einer dritten Person (natürlicher oder juristischer Person) einzugehen, mit der er zusammenarbeitet zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandelt, insbesondere wenn er einen Dritten unmittelbar zur Besichtigung der Immobilien des Auftraggebers, die Gegenstand der Vermittlung sind, geführt oder beauftragt hat; ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einer dritten Person organisiert hat, um den Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäfts auszuhandeln; Dem Auftraggeber den Namen, die Telefonnummer, die Faxnummer oder die E-Mail-Adresse eines zum Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäfts befugten Dritten (Interessenten) mitteilen oder einem Dritten (Interessenten) den genauen Standort der gewünschten Immobilie mitteilen Immobilienmakler, dieser Person genaue Angaben über das Eigentum an der Immobilie, die Gegenstand des vermittelten Rechtsgeschäfts ist, oder relevante Informationen über den Auftraggeber gegeben hat.

Artikel 8.

Der Vermittler ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei der Durchführung der Vermittlungstätigkeit erhält und die sich auf den Mandanten, die Immobilie, für die er vermittelt, beziehen oder mit dieser Immobilie oder dem Geschäft, für das er vermittelt oder das er abschließt, in Zusammenhang stehen, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren auf der Grundlage einer besonderen Befugnis.

Verletzt er seine Pflicht zur Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses, ist der Vermittler verpflichtet, den Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Offenlegung oder Nichtwahrung des Geschäftsgeheimnisses entstanden ist.

Es liegt kein Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen vor, wenn der Vermittler bestimmte Informationen über die zu vermittelnde Immobilie an Dritte weitergibt, mit denen er versucht, den Auftraggeber in Kontakt zu bringen, und dies zwingend erforderlich war Der Vermittler erfüllt seine Verpflichtung aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vermittlungsvertrag.

Der Vermittler kann das vermittelte Rechtsgeschäft im Namen und Auftrag des Auftraggebers ausnahmsweise nur dann abschließen, wenn der Auftraggeber dem Vermittler hierfür eine besondere Vollmacht erteilt hat.

Bei der Veräußerung von Immobilien, die im Miteigentum mehrerer Personen stehen, ist für den Immobilienverkauf die schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer bzw. Vertreter aller Miteigentümer in Form einer Annahme und Unterzeichnung eines Maklervertrages erforderlich.

 

VI. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 9.

Mit der Vereinbarung über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere zu Folgendem:

1. Den Makler über alle Umstände informieren, die für die Durchführung der Mediation wichtig sind, genaue Informationen über die Immobilie vorlegen und dem Mediator, wenn er darüber verfügt, die Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung und den Energieausweis für die Immobilie übergeben das Gegenstand des Vertrags ist, und dem Vermittler Nachweise über die Einhaltung möglicher Verpflichtungen gegenüber Dritten erbringen;

2. dem Makler Dokumente vorlegen, die sein Eigentum an der Immobilie oder andere dingliche Rechte an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, belegen, und ihn über alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen informieren, die auf der Immobilie bestehen, die Gegenstand des Vertrags ist Gegenstand der Mediation;

3. dem Makler und einem Dritten, der am Abschluss des vermittelten Geschäfts interessiert ist, eine Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen;

4. dem Makler alle wesentlichen Informationen über die angefragte Immobilie mitzuteilen, wozu insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören;

5. nach Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäfts, d. h. eines Vorvertrags, durch den er zum Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäfts verpflichtet wird, wenn der Vermittler und der Kunde vereinbart haben, dass der Anspruch auf Zahlung des Vermittlungsentgelts bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses entsteht Abschluss des Vorvertrags, Zahlung des vereinbarten Vermittlungshonorars an den Makler, sofern nichts anderes vereinbart ist;

6. soweit ausdrücklich vereinbart, dem Makler die im Rahmen der Mediation entstandenen Kosten zu ersetzen, die über die üblichen Mediationskosten hinausgehen;

7. den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit der Arbeit zu informieren, für die er den Vermittler autorisiert hat, und insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Immobilien.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss eines vermittelten Geschäfts mit einer vom Vermittler benannten dritten Person aufzunehmen oder ein vermitteltes Rechtsgeschäft abzuschließen, und die Bestimmung des Vertrags, die etwas anderes bestimmt, ist nichtig. Der Auftraggeber haftet für Schadensersatz, wenn er nicht gutgläubig gehandelt hat, und ist verpflichtet, dem Vermittler alle im Zuge der Vermittlung entstandenen Kosten zu ersetzen, die jedoch das vereinbarte Vermittlungshonorar für die vermittelte Arbeit nicht übersteigen dürfen. 

 

VII. MAKLERGEBÜHR

Artikel 10.

Für die Vermittlung beim Kauf, Verkauf, Tausch, bei der Pacht und Vermietung von Immobilien hat der Vermittler Anspruch auf ein Vermittlungshonorar, das im Vermittlungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler sowie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers geregelt ist.

Für seine Tätigkeit ist der Mediator verpflichtet, die in der Mediationsvereinbarung und im Gesetz über die Mediation bei Immobilientransaktionen festgelegte Mediationsgebühr zu erheben.

Die Preisliste der Maklergebühren ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist im Vermittlungsvertrag ein Vermittlungshonorar vorgesehen, das von dem Vermittlungshonorar aus der Preisliste, die Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, abweicht, so berechnet der Mediator das Vermittlungshonorar, das im zwischen beiden geschlossenen Mediationsvertrag vereinbart wird der Kunde und der Mediator.

Der Makler berechnet das Vermittlungshonorar in dem vereinbarten Prozentsatz oder in der absoluten Höhe, die im Vermittlungsvertrag, d. abgeschlossen ist, d. h. zu dem Zeitpunkt, der in der abgeschlossenen Vermittlungsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler festgelegt ist.

Im Falle einer Vermittlung, bei der der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten einen Interessenten für das vermittelte Geschäft gefunden hat, kann der Vermittler nach seinem Gewissen die tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der betreffenden Vermittlung in Rechnung stellen.

Artikel 11.

Bietet die Partei selbst dem Mediator ein Honorar an, das über dem vereinbarten Honorar liegt, kann der Mediator eine solche Entschädigung erhalten, jedoch unter der Bedingung, dass diese nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu seinen Leistungen, dem Ergebnis seiner Arbeit und der finanziellen Lage des Kunden steht.

Der Makler kann einen Anspruch auf Erstattung der für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Kosten abschließen und verlangen, dass ihm für bestimmte Auslagen Kostenvorschüsse gemäß der Preisliste dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgestreckt werden.

Der Makler hat Anspruch auf das vereinbarte Vermittlungsentgelt auch dann, wenn der Auftraggeber mit einem Dritten, mit dem der Vermittler ihn in Kontakt gebracht hat, ein anderes Rechtsgeschäft als das vermittelte Rechtsgeschäft abschließt, mit dem ein gleicher oder ein ähnlicher Zweck verfolgt wird als vermitteltes Geschäft (z. B. wenn anstelle eines Vertrages über den Kauf und Verkauf von Immobilien der Auftraggeber mit einem Dritten einen Vertrag über den Tausch, die Pacht, die Vermietung von Immobilien usw. abschließt).

Der Makler hat Anspruch auf das vereinbarte Mediationshonorar, wenn der Auftraggeber nach Ablauf oder Kündigung des Mediationsvertrags ein Rechtsgeschäft abschließt, das überwiegend eine Folge der Handlungen des Mediators vor der Kündigung oder Kündigung des Mediationsvertrags ist, sofern nichts anderes vereinbart ist geregelt durch die zwischen dem Auftraggeber und dem Mediator abgeschlossene Mediationsvereinbarung.

 

VIII. IMMOBILIENANGEBOT UND PREISE

 Artikel 12.

Das Angebot des Mediators basiert auf den vom Mediator schriftlich und mündlich erhaltenen Informationen.

Das Immobilienangebot steht interessierten Dritten im Büro des Maklers, auf der offiziellen Website des Maklers sowie in elektronischen und anderen Medien zur Verfügung.

Es besteht die Möglichkeit eines Fehlers in der Beschreibung und dem Preis der Immobilie sowie die Möglichkeit, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft, vermietet, verpachtet wurde oder der Immobilieneigentümer den Verkauf/die Vermietung/Verpachtung seiner Immobilie aufgegeben hat Immobilien, über die er den Makler nicht rechtzeitig informiert hat, um das Angebot zu aktualisieren.

Der Empfänger (Auftraggeber) hat unsere Angebote und Mitteilungen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und darf sie nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.

Sind dem Empfänger unseres Angebots die von uns angebotenen Objekte bereits bekannt, ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich, per elektronischer Post (E-Mail) oder per Einschreiben mitzuteilen.

Die Immobilienpreise auf der offiziellen Website des Vermittlers werden in EUR angezeigt und können am Tag der Übermittlung des Angebots an interessierte Dritte im Gegenwert anderer Währungen angezeigt werden. Sie sind gemäß dem Vertrag zwischen unseren Auftraggebern und interessierten Dritten zu zahlen Parteien.

 

IX. PREISLISTE DER MAKLERGEBÜHREN UND DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 13.

Immobilienverkauf:

Eine Provision (Gebühr) für die Vermittlung wird vom Auftraggeber der Vermittlung / dem Verkäufer der Immobilie in Höhe von 2 % - 3 % des vertraglich vereinbarten Immobilienpreises erhoben, mindestens jedoch in Höhe von 800,00 EUR pro Kauftransaktion.

 

Immobilienkauf:

Eine Provision (Gebühr) für die Vermittlung wird vom Auftraggeber der Vermittlung/Immobilienkäufer in Höhe von 1 % bis 3 % des vertraglich vereinbarten Immobilienpreises erhoben, mindestens jedoch in Höhe von 800,00 EUR pro Kauf Transaktion.

Der Käufer zahlt die oben genannte Provision nur, wenn er mit dem Makler einen Vertrag über die Vermittlung beim Immobilienkauf abgeschlossen hat, d. h. wenn er dem Makler einen Auftrag zur Suche nach einer bestimmten Immobilienart erteilt hat und der Makler diesen Auftrag ausgeführt hat, oder wenn der Käufer beim Immobilienkauf mit dem Makler einen Vertrag über das Vermittlungsangebot des Maklers abgeschlossen und eines der unten aufgeführten Leistungspakete des Maklers in Anspruch genommen hat.

 

Immobilientausch:

Beim Tausch von Immobilien wird von beiden Vertragsparteien eine Vermittlungsprovision (Gebühr) in Höhe von 2 % - 3 % des Wertes der Immobilie erhoben, die die Vertragsparteien durch den Tausch erwerben, und zwar bei ein Mindestbetrag in Höhe von EUR 800,00 pro vereinbarter Tauschimmobilie.

 

Immobilienvermietung und Immobilienleasing:

Die Provision (Gebühr) für die Vermittlung wird vom Auftraggeber der Vermittlung / dem Vermieter bzw. Vermieter der Immobilie als Prozentsatz des vereinbarten monatlichen Preises für die Miete oder Verpachtung der Immobilie wie folgt erhoben:

100 % der Monatsmiete bei einer Vertragsmiete/Immobilienpacht von bis zu 18 Monaten, einmalig.

130 % der monatlichen Miete für eine vertraglich vereinbarte Vermietung/Pacht von Immobilien mit einer Laufzeit von 19 bis 59 Monaten, einmalig.

160 % der Monatsmiete bei Vertragsmiete/Immobilienmiete ab 60 Monaten, einmalig.

 

Immobilien vermieten und verpachten:

Die Provision (Gebühr) für die Vermittlung wird vom Auftraggeber der Vermittlung / dem Mieter oder Pächter der Immobilie als Prozentsatz des vereinbarten monatlichen Miet- oder Pachtpreises der Immobilie erhoben (sofern dem Vermittler ein schriftlicher Auftrag des Pächters vorliegt / Mieter die Immobilie einzufordern) wie folgt:

100 % der Monatsmiete bei einer Vertragsmiete/Immobilienpacht von bis zu 18 Monaten, einmalig.

130 % der monatlichen Miete für eine vertraglich vereinbarte Vermietung/Pacht von Immobilien mit einer Laufzeit von 19 bis 59 Monaten, einmalig.

160 % der Monatsmiete bei Vertragsmiete/Immobilienmiete ab 60 Monaten, einmalig.

 

Weitere Dienstleistungen:

Unternehmensberatung und Beauftragung eines Vermittlers: 80 EUR / Stunde

Service zur Einholung eines Auszugs aus dem Grundbuch der Immobilie, einer Kopie des Katasterplans, der Eigentumsurkunde und anderer Dokumente von den staatlichen und lokalen Verwaltungsbehörden am Sitz des Vermittlers: 20 EUR / Dokument (Verwaltungsgebühren und Gebühren betragen nicht im Preis der Dienstleistung enthalten).

Dienstleistung zur Beschaffung eines Auszugs aus dem Immobiliengrundbuch, einer Kopie des Katasterplans, der Eigentumsurkunde und anderer Dokumente von staatlichen und lokalen Verwaltungsbehörden außerhalb des Sitzes des Vermittlers: 20 EUR / Dokument + 80 EUR / Stunde + 0,50 EUR pro Stunde zurückgelegter Stundenkilometer (Verwaltungsgebühren und Abgaben sind nicht im Preis der Dienstleistung enthalten).

 

Maklerleistungspakete für Immobilienkäufer:

Der Käufer beauftragt den Vermittler beim Kauf einer Immobilie nur dann mit Dienstleistungen, wenn er bestimmte Dienstleistungen benötigt, und wenn der Käufer keine Dienstleistungen des Vermittlers benötigt, zahlt der Käufer keine Vermittlungsgebühr.

Für den Fall, dass der Käufer beim Immobilienkauf die Dienste eines Vermittlers benötigt, kann er eines der folgenden Leistungspakete wählen:

 

ESTATE 1 (mit einer Vermittlungsgebühr von 1 % des Vertragspreises der Immobilie):

- der Immobilienkäufer und der Vermittler schließen einen Vermittlungsvertrag ab,

- der Käufer einer Immobilie hat Anspruch auf Schadensersatz aus dem Versicherungsfall,

- Der Vermittler holt vor Abschluss des Vorvertrages/Kaufvertrages den Grundbuchauszug der Immobilie ein,

- Der Vermittler erhält eine Analysekarte des Immobilienkaufs (für gekaufte Immobilien),

- Erstellung der Verkaufsunterlagen durch den Anwalt des Mediators.

 

ESTATE 2 (mit einer Vermittlungsgebühr von 2 % des Vertragspreises der Immobilie):

- der Immobilienkäufer und der Vermittler schließen einen Vermittlungsvertrag ab,

- der Käufer einer Immobilie hat Anspruch auf Schadensersatz aus dem Versicherungsfall,

- Der Vermittler holt vor Abschluss des Vorvertrages/Kaufvertrages den Grundbuchauszug der Immobilie ein,

- Der Vermittler erhält eine Analysekarte des Immobilienkaufs (für gekaufte Immobilien),

- Erstellung der Verkaufsunterlagen durch den Anwalt des Mediators,

- Der Mediator holt eine Absichtserklärung vom Gläubiger/Gläubiger des Immobilienverkäufers ein,

- Koordination der Zahlung / Abwicklung / Aufrechnung von Hypotheken,

- Zustellung des Beschlusses über die eingetragene Hypothek und des Grundbuchauszugs mit der eingetragenen Hypothek des Gläubigers des Käufers,

- Einholung der Erklärung des Gläubigers über die Vernichtung und Löschung der Belastung (Hypothekation).

 

Zusätzlich zum gewählten Leistungspaket trägt der Käufer auch die Kosten für die Registrierung des Eigentums an der erworbenen Immobilie auf seinen Namen, die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Kaufunterlagen, die Kosten für die Formalisierung seines Darlehensvertrags und die Kosten für die Übersetzung des Kaufs Dokumente in die gewünschte (seine) Sprache.

HINWEIS: Der Vermittler berechnet auf die Preise der angegebenen Vermittlungsgebühren und -leistungen eine Mehrwertsteuer in Höhe von 25 %.

 

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14.

Für alle Beziehungen zwischen Auftraggebern und Vermittlern, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vermittlervertrag geregelt werden, gelten die jeweils gültigen Bestimmungen des Immobilienvermittlungsgesetzes und des Pflichtbeziehungsgesetzes.

Im Falle einer Streitigkeit, die sich aus der Mediationsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Mediator ergibt und die nicht gütlich beigelegt werden konnte, ist das Stadtgericht in Varaždin zuständig, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der offiziellen Website des Maklers www.euroestate-nekretnine.hr veröffentlicht und sind in den offiziellen Räumlichkeiten des Maklers erhältlich.

Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen vom Vermittler schriftlich verfasst und in der im vorstehenden Absatz genannten Weise veröffentlicht werden.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers gelten ab dem 2. Januar 2024.